Stellungnahme zur Verordnungsfähigkeit von Cannabis-Arzneimitteln zu Lasten der GKV

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Gastbeitrag von Natascha Lowitzki, Patientinnenvertreterin für Endometriose im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), und der Arbeitsgruppe Endo.Politisch.Aktiv. (EPA)

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes der Bundesregierung sieht vor, den therapeutischen Einsatz von getrockneten Cannabisblüten nicht länger durch die gesetzlichen Krankenkassen zu erstatten und die Verordnungsfähigkeit von Cannabis-Arzneimitteln einzuschränken.

Die sich aus der geplanten Anpassung von § 31 Absatz 6 SGB V ergebende Einschränkung der Verordnungsfähigkeit von Cannabisbasierten Arzneimitteln für Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung lehnen wir ab.

Eine Voraussetzung zur Verschreibung von medizinischem Cannabis für gesetzlich Versicherte ist das Vorliegen einer „schwerwiegenden Erkrankung“ (§ 31 Absatz 4 Absatz 6 SGB V). Laut dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: § 4a und Abschnitt N §§ 44 bis 45 (Cannabisarzneimittel) ist „eine Krankheit schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt.“

Es handelt sich somit ausschließlich um Patient*innen, die von schweren Erkrankungen betroffen sind und denen die für sie im individuellen Einzelfall am besten geeignete Therapieform von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden sollte.

Cannabisbasierte Arzneimittel werden in der aktuellen S2k-Leitlinie „Behandlung und Therapie der Endometriose“ zur Therapie von chronischen Schmerzen empfohlen. „Eine retrospektive Kohortenstudie schloss Daten von 252 Patientinnen mit Endometriose ein. Hauptgründe für eine Cannabiseinnahme waren Schmerzen (57,3 % Unterbauchschmerzen) gefolgt von Magen-Darm-Beschwerden und Stimmungsschwankungen. Die Applikation als Inhalation wirkte besser gegen Schmerzen, während die orale Applikation der Inhalation hinsichtlich Stimmungslage und in Bezug auf Magen-Darm Symptome überlegen waren.“ [1] Die verfügbaren Fertigarzneimittel auf Cannabisbasis bieten keine adäquate Alternative für Patient*innen mit akuten Schmerzspitzen, die auf eine inhalative Anwendung angewiesen sind.

Neben Cannabishaltigen Arzneimitteln empfiehlt die aktuelle Leitlinie zur Behandlung chronischer Schmerzen bei Endometriose auch Opioide.

Im Rahmen der Begleiterhebung „Cannabis in der Medizin“ nach § 31 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Verschreibung und Anwendung von Cannabisarzneimitteln wurden 70 % der Schmerzpatient*innen zuerst mit Opioiden vortherapiert und dann mit Cannabisarzneimitteln behandelt. [2] Die Patient*innen berichteten stärkere Nebenwirkungen bei der Therapie mit Opioiden im Vergleich zur Therapie mit medizinischem Cannabis. [3]

Sowohl Opioide, als auch Cannabis haben ein Abhängigkeitspotential. [4,5] Doch während bei einem Cannabisentzug vorrangig psychische Symptome wie Depressivität und innere Unruhe auftreten können [6] und die Symptome meist eher leicht ausgeprägt sind [5], kann der Entzug von Opioiden, neben psychischen Symptomen, wie Depressivität und Ängstlichkeit auch zu starken körperlichen Symptomen wie Schwitzen, Muskelspasmen und Muskel-Glieder-Schmerzen führen. [7]

Zur Einordnung: Die Erstverschreibungen von Opioid-haltigen Arzneimitteln gegen chronische, nicht tumorale Schmerzen nahm in Deutschland zwischen 2000 und 2010 um 37 % zu. [4]

Für gesetzlich Versicherte Schmerzpatient*innen ist der Zugang zu Opioiden oft deutlich niederschwelliger als zu Cannabisarzneimitteln. Die Opioide werden meist problemlos von Allgemeinmediziner*innen verschrieben und von der GKV erstattet, es fällt lediglich die Rezeptgebühr an. Die Kosten für die Therapie mit Cannabisblüten müssen in Zukunft hingegen von den Patient*innen grundsätzlich selbst getragen werden.

Besonders auch vor dem Hintergrund der Erkenntnisse des Abschlussberichts der Begleiterhebung „Cannabis in der Medizin“ nach § 31 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Verschreibung und Anwendung von Cannabisarzneimitteln bitten wir darum dieses Vorhaben nicht umzusetzen. In der vom BfArM veröffentlichten Begleiterhebung zeigten sich Vorteile bei einer Therapie mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten:

„Mit Cannabisblüten behandelte Patientinnen und Patienten bewerten den Therapieerfolg grundsätzlich höher, brechen die Therapie seltener ab und geben seltener Nebenwirkungen an.“ [2]

Der Weg hin zu einer Verordnung von Cannabisarzneimitteln zu Lasten der GKV ist oft lang: Die im Rahmen der Begleiterhebung „Cannabis in der Medizin“ erfassten Patient*innen waren im Median bereits seit 96 Monaten erkrankt, bevor sie mit einem Cannabisarzneimittel auf Grundlage der Sonderregelung im SGB V behandelt wurden. [2] Nun sollen diese Patient*innen weitere 6 Monate gesetzlich vorgeschriebene Therapieversuche mit Fertigarzneimitteln durchführen. Dies betrifft auch jene Patient*innen, die bereits eine Kostenübernahme für die Verwendung von Cannabis-Medikamenten besitzen. [13]

In der Anhörung des Gesundheitsausschusses am 22. Juni 2026 wurden konkret die Präparate Sativex und Exilby genannt. [12] Ob auf diesem Wege tatsächlich Einsparungen erzielt werden können scheint offen, die Markteinführung von Exilby steht derzeit aus. [11]

Es scheint die Annahme zu bestehen, dass Cannabis-Medikamente austauschbar sind. Dies ist nicht der Fall. Es ist mittlerweile bekannt, dass Cannabis-Medikamente unterschiedliche Wirkungen ausüben. [13] In der Forschung zur medizinischen Anwendung von Cannabis wurde bisher meist zwischen den Chemotypen Can. Indica und Can. Sativa unterschieden. Zunehmend treten nun die verschiedenen Chemovare der Cannabisblüten in den Vordergrund. Sie enthalten unterschiedliche sekundäre Pflanzenstoffe wie Terpene und unterscheiden sich zum Teil deutlich in ihrer Wirkung. [8, 9, 10]

Mit den nun beschlossenen gesetzlichen Änderungen werden Cannabisblüten, die ein breites Spektrum an unterschiedlichen Wirkstoffen und gerade deshalb ein besonderes Potential für die individualisierte Therapie von schwerkranken Patient*innen haben, von der Verordnungsfähigkeit zu Lasten der GKV ausgeschlossen. Die Entwicklung einer modernen, personalisierten Medizin in Deutschland wird so erschwert.

Weitere Informationen zur Behandlung von chronischen Schmerzen bei Endometriose mit cannabishaltigen Arzneimitteln gibt es in diesem Blogbeitrag.

Quellen:

1. AWMF-S2k-Leitlinie Nr. 015-045: Diagnostik und Therapie der Endometriose (2025).

2. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (2022) Abschlussbericht der Begleiterhebung nach § 31 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Verschreibung und Anwendung von Cannabisarzneimitteln, Abgerufen 10.11.2023 von https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Cannabis-als-Medizin/Begleiterhebung/_node.html

3. Wiese, B., & Wilson-Poe, A. R. (2018). Emerging evidence for cannabis‘ role in opioid use disorder. Cannabis and cannabinoid research, 3(1), 179-189.

4. Just, J., Mücke, M., & Bleckwenn, M. (2016). Dependence on prescription opioids: prevention, diagnosis and treatment. Deutsches Ärzteblatt International, 113(13), 213.

5. Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (2004) Leitlinien der Dt. Ges. f. Suchtforschung und Suchttherapie (DG-Sucht) und der Dt. Ges. f. Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN) Cannabisbezogene Störungen, Abgerufen 10.11.2023 von https://www.reanitrain.de/downloads/leitlinien/Notfaelle/psychiatrische%20Notfaelle/Intoxikationen/Cannabisbezogene%20Stoerungen.pdf

6. Bonnet, U. (2013). Craving, innere Unruhe und Depressivität: Cannabisentzugssyndrom. InFo Neurologie & Psychiatrie, 15, 50-54.

7. Freye, E., & Freye, E. (2004). Sucht-und Abhängigkeitspotenzial der Opioide. Opioide in der Medizin, 81-86.

8. Grotenhermen, F. (1999). Die Wirkungen von Cannabis und THC. Complementary Medicine Research, 6(Suppl. 3), 7-11.

9. Vigil, J. M., Stith, S. S., Brockelman, F., Keeling, K., & Hall, B. (2023). Systematic combinations of major cannabinoid and terpene contents in Cannabis flower and patient outcomes: A proof-of-concept assessment of the Vigil Index of Cannabis Chemovars. Journal of Cannabis Research, 5(1), 4.

10. Herwig, N., Utgenannt, S., Nickl, F., Möbius, P., Nowak, L., Schulz, O., & Fischer, M. (2025). Classification of Cannabis Strains Based on their Chemical Fingerprint—A Broad Analysis of Chemovars in the German Market. Cannabis & Cannabinoid Research, 10(3), 409-419

11. https://www.apotheke-adhoc.de/rubriken/detail/medizinisches-cannabis/zulassung-fuer-exilby-cannabis-fertigarzneimittel-ab-september/# Apotheke Adhoc : Zulassung für Exilby: Cannabis-Medikament ab September – Patrick Hollstein, 09.06.2026 07:30 Uhr

12. https://hanfverband.de/hanfverband-skandaloese-entscheidung-zu-gkv-cannabis, Hanfverband: Skandalöse Entscheidung zu GKV & Cannabis, Pressemitteilung des Deutschen Hanfverbands vom 10.07.2026, Simon Kraushaar

13. https://www.arbeitsgemeinschaft-cannabis-medizin.de/mitteilungen/acm-mitteilungen-vom-19-juli-2026 ; ACM-Mitteilungen vom 19. Juli 2026, Verfassungsbeschwerde gegen Verbot von Cannabisblüten geplant