Reha und Anschlussheilbehandlung

Häufig fühlen sich Betroffene in ihrem Alltag und/oder dem Beruf nicht
mehr gewachsen. Insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt ist es teilweise unmöglich direkt wieder in das Alltags- und Berufsleben einzusteigen. Für diese Situationen besteht die Möglichkeit entsprechende Maßnahmen zu beantragen. Hier finden Sie alles rund um das Thema Rehabilitation und Anschlussheilbehandlung (AHB).

Gesetzliche Grundlagen

Die Rehabilitation, kurz Reha, ist ein System aus Maßnahmen, die Menschen mit körperlichen und/oder seelischen Einschränkungen helfen sollen, ins berufliche und gesellschaftliche Leben zurückzufinden. Dafür gibt es eine gesetzliche Grundlage. Zu finden ist sie im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Dort sind auch die Institutionen und Organisationen festgelegt, die die Kosten tragen. Wer von ihnen im jeweiligen Falle zuständig ist, hängt von dem Grund und dem Ziel der jeweiligen Reha-Maßnahme ab.

Rehabilitationsmaßnahme

Einen Anspruch auf medizinische Rehabilitationsmaßnahmen (Reha) haben Sie, um wieder erwerbsfähig an den Arbeitsplatz zurückkehren zu können beziehungsweise um Ihre aufgrund der gesundheitlichen Probleme gefährdete Erwerbsfähigkeit zu erhalten. Für jede Reha-Maßnahme gelten bestimmte medizinische und versicherungsrechtliche Voraussetzungen, die jeweils im Einzelfall individuell geklärt werden müssen. Im Rahmen einer stationären Reha-Maßnahme erfolgen individuell auf die Erkrankung abgestimmte Behandlungen und Therapien, die je nach Bedarf von spezialisierten Ärzt*innen, Physiotherapeut*innen, Krankengymnast*innen, Diätassistent*innen, Sozialarbeiter*innen und Psychotherapeut*innen betreut werden.

Sie kann von den behandelnden Mediziner*innen oder von den betroffenen Personen selber beantragt werden. Es folgt eine medizinische Prüfung, inwiefern ein Rehabilitationsbedarf besteht, der nicht durch andere Maßnahmen wie Krankengymnastik oder Ergotherapie erfüllt werden kann. Außerdem muss eine positive Reha-Prognose vorliegen.

Beispiele medizinischer Gründe

  • chronisch rezidivierende Endometriose-Erkrankung

  • geschwächter Zustand nach OP (z. B. Laparotomie, Laparoskopie oder Hysterektomie)

  • nach Operationskomplikationen

  • bei Blasen- oder Darmstörungen

  • Behandlung mit GnRH-Analoga

  • unerfüllter Kinderwunsch

  • Chronisches Erschöpfungssyndrom (Fatigue)

  • Depressive Belastungsreaktion

Wann besteht ein Anspruch auf eine Rehabilitation?

  • wenn die Erwerbsfähigkeit gefährdet oder gemindert ist

  • wenn die versicherungstechnischen Bedingungen erfüllt sind (variiert je nach Reha-Leistung)

  • wenn Sie keine Beamtin/kein Beamter auf Lebenszeit sind (ggf. können Sie die Reha dann über Ihre Krankenkasse beantragen)

  • wenn die letzte Reha mehr als vier Jahre her ist (Ausnahmen sind in dringenden Fällen möglich)

Wer trägt die Kosten?

  • Der zuständige Rentenversicherungsträger trägt die Kosten für Reise, Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Betreuung, therapeutische Leistungen und medizinische Anwendungen.

  • Bei einer stationären Leistung wird eine Eigenleistung, also eine Zuzahlung, in Höhe von max. 10 Euro pro Tag für längstens 14 Tage im Kalenderjahr berechnet.

  • Wenn Sie in einem Jahr bereits mehrere Krankenhausaufenthalte oder Anschlussrehabilitationen in Anspruch genommen haben, werden alle Tage der Zuzahlung berücksichtigt und gegenseitig angerechnet.

  • Die Zuzahlung ist außerdem von der jeweiligen Einkommenssituation abhängig. Viele Patient*innen können sich ganz oder teilweise vom Rentenversicherungsträger davon befreien lassen.

Anschlussheilbehandlung

Eine Anschlussheilbehandlung (AHB) ist eine Rehabilitationsmaßnahme, die unmittelbar im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung oder eine ambulante Operation erfolgt und zur Weiterbehandlung erforderlich ist. Ziel ist es, verloren gegangene Funktionen oder Fähigkeiten wiederzuerlangen. Auch sollen die Personen wieder an die Belastungen des Alltags und Berufslebens herangeführt werden. Die AHB muss je nach Kostenträger innerhalb von zwei bis vier Wochen nach Ende des Krankenhausaufenthaltes angetreten werden. Sie dauert in der Regel drei Wochen, eine Verlängerung ist möglich. Der Antrag erfolgt über den Sozialdienst der Klinik, in der die OP stattfindet. Kostenträger ist meist die Rentenversicherung. Endometriose-Patient*innen sollten sich über die Möglichkeit einer AHB am besten im Vorfeld eines Eingriffs informieren. Fragen Sie bei Ihren Ärzt*innen direkt nach einer AHB, denn zu oft werden Patient*innen nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen. Eine AHB und eine spätere Reha schließen sich nicht gegenseitig aus.

Die Wahl der Einrichtung

Bei der Auswahl einer geeigneten Klinik haben Sie ein Wunsch- und Wahlrecht, das nur nach Kostenträger und Indikation eingeschränkt ist. Für Endometriose gibt es ein Zertifizierungsverfahren für Praxen, Kliniken und auch Reha-Einrichtungen. Soweit Reha-Kliniken ein spezielles Endometriose-Kleingruppentherapiekonzept mit entsprechenden Patient*innenzahlen umsetzen, können sie als Zertifizierte Endometriose-Klinik anerkannt werden. In Deutschland gibt es momentan fünf zertifzierte Einrichtungen. Wenn Ihnen eine Reha-Klinik zugewiesen wird, die keine spezifische Endometriose-Reha anbietet, können Sie dagegen Widerspruch einlegen.

Hilfe und Beratung

Die historisch gewachsenen unterschiedlichen Zuständigkeiten im deutschen Rehabilitationssystem bieten einerseits die Voraussetzung für hochqualifizierte und auf die jeweiligen Problemlagen bezogene, zielgerichtete Leistungen. Andererseits erschwert das gegliederte System betroffenen Menschen und ihren Angehörigen, aber auch ihren behandelnden Mediziner*innen und Therapeut*innen den Überblick darüber, welcher Rehabilitationsträger im Bedarfsfall zuständig ist und auf welche Leistungen unter welchen Voraussetzungen die Betroffenen Anspruch haben.

Mitglieder der Endometriose-Vereinigung können bei allen Fragen rund um das Thema Rehabilitation unser sozialrechtliches Beratungsangebot in Anspruch nehmen.