Sozialrechtliche Ansprüche

Wenn Menschen durch soziale Risiken wie z. B. Krankheit in ihrer Absicherung gefährdet sind, können Ansprüche an Sozialleistungsträger (Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung) gestellt werden. Hier werden mögliche Leistungen beschrieben, die Betroffene in Anspruch nehmen können.

Eine Rehabilitationsmaßnahme ist ein sozialrechtlicher Anspruch.
Da die Bedeutung einer Reha für Betroffene besonders hoch ist, finden sich ausführliche Informationen dazu hier.

Grad der Behinderung/Schwerbehinderung

Eine Behinderung liegt vor, wenn körperliche Funktionen, geistige Fähigkeiten oder die seelische Gesundheit aus welchem Grund auch immer (Krankheit, Unfall, angeboren) eingeschränkt sind und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben dadurch länger als sechs Monate erschwert ist. Unter diese Definition fallen auch endometriosebedingte Einschränkungen. Erfahrungsgemäß treten bei einigen Betroffenen neben Endometriose noch andere Erkrankungen auf, die die Lebensführung beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Schwerbehinderung zuerkannt wird, spielen sämtliche Beschwerden, Diagnosen und Einschränkungen eine wichtige Rolle und müssen entsprechend vorgetragen werden. Die Beurteilung erfolgt individuell durch das jeweils zuständige Amt. Das können je nach Bundesland und Kommune zum Beispiel das Versorgungsamt, Amt für Familie und Soziales oder Abteilungen für Schwerbehindertenangelegenheiten sein. Eine Übersicht bietet die Seite Integrationsaemter, dort erhalten Sie auch allgemeine Informationen über Zuständigkeiten, Verfahren und Rechtsgrundlagen zum Thema Schwerbehinderung. Wichtig ist, bei der Antragstellung ALLE körperlichen und/oder seelischen Gesundheitsstörungen aufzuführen, die das tägliche Leben in Beruf, Familie und Freizeit einschränken.

Ein Schwerbehindertenausweis wird ausgestellt, wenn der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt. Soweit ein GdB zwischen 30 und unter 50 festgestellt wird, ist ein Gleichstellungsantrag bei der Agentur für Arbeit möglich.

Die Broschüre „Versorgungsmedizin-Verordnung“ informiert umfassend über Schwerbehindertenausweis und Grad der Behinderung, in ihr sind auch Antragsmuster enthalten.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Wer schwer erkrankt ist, kann am Arbeitsleben häufig nicht mehr wie gewohnt teilnehmen. Um diese Belastung abzufedern und schrittweise wieder Zugang zur Arbeit zu finden, gibt es verschiedene Hilfen. Wenn es Arbeitnehmenden nach einer medizinischen Rehabilitation, einer längeren Krankheit oder einer auftretenden Behinderung nicht möglich ist, an den bisherigen Arbeitsplatz zurückzukehren, können sie berufsfördernde Leistungen über die Rentenversicherung, die Agentur für Arbeit oder die Berufsgenossenschaft beantragen. Nach einer längeren, krankheitsbedingten Abwesenheit kann es Unterstützung bei der Rückkehr in das Berufsleben geben, zum Beispiel ein mehrstufiges Stundenmodell (auch Hamburger Modell genannt) oder ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM). Jede Person im Arbeitsverhältnis mit insgesamt mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit im Jahr hat ein Recht auf ein BEM. Dabei muss der Arbeitgeber anbieten, gemeinsam nach Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitssituation zu suchen.

Erhalt eines Arbeitsplatzes

Berufliche Bildungsmaßnahme

Trainingsmaßnahmen

Berufsvorbereitung inkl. Grundausbildung

Beratung und Vermittlung

Ausbildung

Umsetzung im Betrieb (z.B. Arbeitsmittel, Organisationsabläufe)

Weiterbildung, z. B. Umschulung, Fortbildung

Hilfen zur Berufsausübung

berufliche Anpassung/Teilqualifizierung

Arbeitsassistenz

Integrationsmaßnahmen

Mobilitätshilfen

Gründungszuschüsse

Erwerbsminderung

Kann durch eine medizinische oder berufliche Rehabilitation die Erwerbsfähigkeit nicht wiederhergestellt werden, kommt die Beantragung einer Erwerbsminderungsrente in Betracht. Die medizinischen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn aufgrund der Erkrankung(en) eine Erwerbstätigkeit nicht oder nur eingeschränkt ausgeübt werden kann. Volle Erwerbsminderung besteht, wenn weniger als drei Stunden täglich gearbeitet werden kann, bei drei bis unter sechs Stunden besteht eine teilweise Erwerbsminderung. Die Erwerbsminderungsrente wird in der Regel befristet zuerkannt. Bestehen die gesundheitlichen Einschränkungen weiter, muss ein Antrag auf Weitergewährung gestellt werden. Zuständig ist der jeweilige Rentenversicherungsträger.

Auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung finden Sie umfassende Informationen zur Erwerbsminderungsrente.

Widerspruchsverfahren

Leider kommt es häufig vor, dass dem Antrag von Betroffenen nicht oder nur in geringem Umfang entsprochen wird. Dann ist es möglicherweise sinnvoll, Widerspruch einzulegen. Dieser muss innerhalb der im Bescheid angegeben Frist erfolgen. Oft ist es sinnvoll, zuvor einen Antrag auf Akteneinsicht zu stellen. Anhand der Akte ist ersichtlich, auf welche Befunde und Arztberichte sich die Entscheidung der Behörde stützt und was vielleicht nicht berücksichtigt worden ist. Darauf lässt sich eine Widerspruchsbegründung aufbauen. Darüber hinaus können weitere Gesundheitsbeeinträchtigungen und Argumente jederzeit bis zum Ende des Widerspruchsverfahrens und auch noch in einem späteren Klageverfahren nachgereicht werden

Folgende Word-Dateien können Sie für Formulierungshilfen zum Widerspruch mit Akteneinsicht und zur Fristverlängerung nutzen.

Bitte beachten Sie: Diese Vorlagen ersetzen keine sozialrechtliche Beratung.

Hilfe und Beratung

Mitglieder der Endometriose-Vereinigung können unser sozialrechtliches Beratungsangebot in Anspruch nehmen.