Reha und Sozialrecht
Nachfolgend finden sie eine Reihe von wichtigen Infos zu Fragen rund um Rehabilitation und Sozialrecht bei Endometriose.
Rehabilitation in Deutschland
In Deutschland hat sich ein gegliedertes System der sozialen Sicherung aus gesetzlicher Kranken-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung herausgebildet, das für alle Bürger eine soziale Absicherung gegen Lebensrisiken wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit, Alter und Behinderung bereitstellt. Daneben ist in Deutschland seit Beginn des 20. Jahrhunderts ein Rehabilitationssystem entstanden, welches Menschen mit Behinderungen bei der Wiedereingliederung in das berufliche und gesellschaftliche Leben unterstützt und ihnen hilft, unabhängiger von sozialen Leistungen zu leben.
Gesetzliche Grundlagen der Rehabilitation
Allgemeine Regelungen enthält das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“. Die Leistungsgesetze der Reha-Träger enthalten spezifische Regelungen zur Rehabilitation. Mit der am 16.12.2016 beschlossenen Reform des Rehabilitations- und Teilhaberechts (Bundesteilhabegesetz) treten stufenweise bis 2023 zahlreiche Änderungen des SGB IX in Kraft. Maßgebliche Leitlinie für die Ausgestaltung von Rehabilitation und Teilhabe ist die der UN-Behindertenrechtskonvention, insbesondere Artikel 26 Habilitation und Rehabilitation.
Rehabilitationsträger
Reha-Träger sind gem. § 6 SGB IX die gesetzlichen Krankenkassen, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die Träger der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie die Sozialhilfeträger.
Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe
Dazu zählen gem. § 5 SGB IX Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen sowie Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
Zuständigkeiten
Welcher Träger für welche Leistung im Einzelfall zuständig ist, hängt von dem Grund und dem Ziel der jeweiligen Reha-Maßnahme ab. Ergänzende Bestimmungen finden sich dazu in den weiteren Sozialgesetzbüchern. Beispielsweise erbringt die Krankenkasse Leistungen zur ambulanten oder stationären medizinischen Rehabilitation (§ 40 SGB V), wenn Maßnahmen der Krankenbehandlung allein nicht ausreichen, um Krankheitsfolgen zu bewältigen. Nach einem Arbeitsunfall ist die gesetzliche Unfallversicherung für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zuständig (§ 35, § 39 SGB VII). Um den Auswirkungen einer Krankheit auf die Erwerbsfähigkeit entgegenzuwirken, erbringt die gesetzliche Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 9, § 10 SGB VI).
Ein komplexes System
Die historisch gewachsenen unterschiedlichen Zuständigkeiten im deutschen Rehabilitationssystem bieten einerseits die Voraussetzung für hochqualifizierte und auf die jeweiligen Problemlagen bezogene, zielgerichtete Leistungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen. Diese hohe Leistungsfähigkeit des deutschen Reha-Systems genießt auch internationale Anerkennung.
Andererseits erschwert das gegliederte System betroffenen Menschen und ihren Angehörigen, aber auch ihren behandelnden Ärzten und Therapeuten den Überblick darüber, welcher Rehabilitationsträger im Bedarfsfall zuständig ist und auf welche Leistungen unter welchen Voraussetzungen die Betroffenen Anspruch haben. Die Forderung nach verbesserten Zugangsmöglichkeiten zu Rehaleistungen, besserer Information und Beratung sowie optimierter Zusammenarbeit der Leistungserbringer und Leistungsträger ist daher noch immer ein Dauerthema.
Eine umfassende Teilhabeförderung ist dann gegeben, wenn Reha-Maßnahmen und andere rehabilitative Leistungen zielführend ineinandergreifen. Voraussetzung ist die umfassende trägerübergreifende Feststellung des individuellen Förderbedarfs mit Festlegung von Teilhabezielen.
„Rehabilitation vor Rente“ und „Rehabilitation vor und bei Pflege“ sind wichtige sozialpolitische Leistungsgrundsätze. Sie verpflichten die Rehabilitationsträger, durch geeignete Reha-Maßnahmen dem Verlust der Beschäftigungsfähigkeit entgegenzuwirken bzw. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu verringern.
So individuell die Reha-Bedarfe und Reha-Ziele jedes einzelnen Menschen sind, so individuell ist auch der Reha-Prozess auszugestalten. Dabei bestehen gesetzliche Vorgaben, die zwingend bei einem Rehabilitationsverfahren zu beachten sind.
Die Reha-Träger haben sie in der GE Reha-Prozess weiter konkretisiert. Doch wie sehen diese Vorgaben konkret aus und wie können sie umgesetzt werden?
Welche praktischen Hilfestellungen gibt es, um Fristen und Zuständigkeiten zu klären, individuell Bedarfe festzustellen und Teilhabe zu planen und dabei den entsprechenden Überblick zu behalten?
Deutsche Rentenversicherung führt aus:
Die Anschlussrehabilitation (AHB) ist eine ganztägig ambulante oder stationäre Leistung zur medizinischen Reha. Die Besonderheit dieser Leistung besteht darin, dass sie nur bei bestimmten Erkrankungen in Betracht kommt und sich unmittelbar (spätestens 2 Wochen nach der Entlassung) an eine stationäre Krankenhausbehandlung anschließt.
AHB-Anschlussheilbehandlung - Voraussetzungen
Das Krankenhaus stellt fest, ob die AHB erforderlich ist. Der Sozialdienst des Krankenhauses hilft Ihnen, den Antrag zu stellen.
Für die AHB gibt es zwei Wege, die davon abhängig sind, bei welchem Rentenversicherungsträger Sie versichert sind:
- Sie werden direkt in eine Reha-Einrichtung verlegt, ohne dass die Entscheidung des Kostenträgers (Rentenversicherung oder Krankenversicherung) abgewartet werden muss.
- Ist eine direkte Verlegung nicht möglich, werden Sie schnellstmöglich in eine Reha-Einrichtung verlegt, nachdem der Kostenträger (Rentenversicherung oder Krankenversicherung) kurzfristig über den Antrag entschieden hat.
Weiterhin müssen bei der Antragstellung bestimmte versicherungsrechtliche Bedingungen vorliegen. "6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den letzten 2 Jahren" ist die am häufigsten erfüllte Voraussetzung.
Bei Ihnen darf auch kein sogenannter Ausschlussgrund vorliegen (z.B. dass Sie Beamter auf Lebenszeit sind - dann können Sie AHB-Leistungen nicht über die Deutsche Rentenversicherung, aber möglicherweise über Ihre Krankenversicherung beantragen). Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt durch den zuständigen Rentenversicherungsträger.
Ambulant oder stationär?
Anschlussrehabilitationen können sowohl stationär als auch ganztägig ambulant durchgeführt werden und dauern in der Regel 3 Wochen. Sie können verkürzt oder verlängert werden. Die AHB beinhaltet Diagnostik, Aufklärung und Information zu der jeweiligen Erkrankung und den beeinträchtigten Funktionen. Es werden Therapieziele gemeinsam zwischen Rehabilitationsteam und Patient entwickelt. Bewältigungsstrategien werden erlernt, um auch beruflichen Problemlagen zu begegnen.
Kosten und finanzielle Absicherung
Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger trägt die Kosten für Reise, Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Betreuung, therapeutische Leistungen und medizinische Anwendungen. An diesen Kosten müssen Sie sich beteiligen, sofern Sie eine stationäre Leistung in Anspruch nehmen - und zwar höchstens mit 10,00 Euro pro Tag für längstens 14 Tage im Kalenderjahr. Wenn Sie in einem Jahr bereits mehrere Krankenhausaufenthalte oder Anschlussrehabilitationen in Anspruch genommen haben, werden alle Tage der Zuzahlung berücksichtigt und gegenseitig angerechnet. Die Zuzahlung ist von der jeweiligen Einkommenssituation abhängig. Viele Patienten können sich ganz oder teilweise vom Rentenversicherungsträger davon befreien lassen.
Als Arbeitnehmer haben Sie für die Zeit der Rehabilitationsleistung regelmäßig einen Anspruch auf Fortzahlung Ihres Gehalts, der im Allgemeinen 6 Wochen beträgt. Ist der Anspruch wegen gleichartiger Vorerkrankung ganz oder teilweise verbraucht, so können Sie vom Rentenversicherungsträger Übergangsgeld für die Dauer der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten. Dazu müssen Sie unmittelbar vor dem Beginn der Leistungen oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit Arbeitseinkünfte erzielt und Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben.
Voraussetzungen:
Wann kann ich eine medizinische Reha bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen?
- Ihre Arbeitsfähigkeit ("Erwerbsfähigkeit") ist gefährdet oder gemindert
- Sie haben eine Mindestversicherungszeit erreicht. Je nach Reha-Leistung können dies 5 oder 15 Jahre Wartezeit sein, in anderen Fällen genügt es, in den vergangenen zwei Jahren vor der Antragsstellung mindestens in 6 Kalendermonaten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt zu haben.
- Ihre letzte Reha ist mindestens vier Jahre her, falls Sie schon einmal eine Reha hatten (wenn aus gesundheitlichen Gründen ein dringender Bedarf besteht, kann es hier Ausnahmen geben)
- Es darf kein Ausschlussgrund vorliegen (s. unten, z.B. haben Beamte auf Lebenszeit keinen Anspruch auf medizinische Reha-Leistungen durch die Rentenversicherung)
Reha für Kinder und Jugendliche
Welche Voraussetzungen gelten bei einer Reha für Kinder oder Jugendliche?
Sie können eine Reha für Ihr Kind bei der Krankenversicherung beantragen oder bei Ihrer Rentenversicherung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Kind oder die / der Jugendliche bezieht Waisenrente
oder - Eine(r) der Erziehungsberechtigten (neben den Eltern oder Pflege-Eltern können auch Großeltern oder volljährige Geschwister dazu gehören, wenn sie die betroffenen Kinder oder Jugendlichen in ihren Haushalt aufgenommen haben oder überwiegend unterhalten)
- hat in den letzten 2 Jahren vor dem Rehabilitationsantrag für mindestens 6 Kalendermonate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt oder
- hat zum Zeitpunkt der Antragstellung die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt oder
- ist bereits Rentner und erhält eine gesetzliche Alters- oder Erwerbsminderungsrente
- Kein anderer Sozialversicherungsträger ist für die Bezahlung der Reha-Leistung zuständig (z.B. wäre nach einem Schulunfall die Unfallversicherung zuständig, oder bei Kindern von Beamten oder Pensionären gegebenenfalls die private Krankenversicherung, wenn die Kinder über diese mitversichert sind)
Ausschlussgründe
Wann bekomme ich keine Reha von der Deutschen Rentenversicherung?
Keine Reha von uns bekommen Sie oder über Sie versicherten Familienmitglieder in folgenden Fällen:
- bei Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten oder Schädigungen im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts (z.B. bei Kriegsverletzungen). In diesen Fällen können Sie über andere Rehabilitationsträger (je nach Fall und Zuständigkeit z.B. bei der Unfallversicherung, Kriegsopferversorgung, etc.) Reha-Leistungen beantragen.
- wenn Sie Altersrente (bei Teilrente mindestens zwei Drittel der Vollrente) beziehen oder beantragt haben. Sollten Sie als Rentnerin oder Rentner eine Reha benötigen, können Sie diese über Ihre Krankenversicherung beantragen.
Ausnahme: Eine onkologische Reha können auch Rentnerinnen und Rentner sowie ihre Angehörigen über die Rentenversicherung beantragen. - wenn Sie auf Lebenszeit verbeamtet oder dem gleichgestellt sind (z.B. als Richterin oder Richter, Soldatin oder Soldat, etc.) oder eine Pension beziehen. Dann können Reha-Leistungen gegebenenfalls über Beihilfestellen oder Zusatzversicherungen beantragt werden.
- wenn Sie bereits dauerhaft aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sind und bis zum Beginn der Altersrente Leistungen wie z.B. betriebliche Versorgungsleistungen bekommen
- wenn Sie sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe befinden
- wenn seit ihrer letzten Reha weniger als vier Jahre vergangen sind.
Ausnahme: Die Leistungen sind aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich, damit sich die Arbeitsfähigkeit nicht weiter verschlechtert.
Wichtig ist es immer einen Antrag auf Leistungen (Reha vor Rente) zu stellen, danach erfolgt die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen und eine Entscheidung über den Antrag (Bescheid) die wiederum mit Widerspruch, Klage und Berufung bis zur Revision rechtlich vor den Gerichten überprüfbar ist.
Bei Unsicherheit hilft es zeitnah eine rechtliche Beratung einzuholen. Die Behörde selbst darf eine Rechtsberatung nicht durchführen.
Hier finden Mitglieder unsere Formulierungshilfen zur Beantragung einer Endometriose-Reha.
Im Rahmen einer stationären Rehamaßnahme erfolgen individuell auf die Erkrankung abgestimmte Behandlungen und Therapien, die je nach Bedarf von spezialisierten Ärztinnen, Physiotherapeutinnen, Krankengymnastinnen, Diätassistentinnen und Sozialarbeiterinnen betreut werden.
Bei der Auswahl einer geeigneten Klinik hat die Patientin ein Wunsch- und Wahlrecht, das nur nach Kostenträger und Indikation eingeschränkt ist. Für die Erkrankung Endometriose gibt es ein Zertifizierungsverfahren für Praxen, Kliniken und auch Rehaeinrichtungen. Soweit Kliniken ein spezielles Endometriose-Kleingruppentherapiekonzept mit den entsprechenden Patientinnenzahlen tatsächlich umsetzen, können sie als „Zertifizierte Endometriose-Rehabilitationseinrichtung“ anerkannt werden. Soweit die Erkrankung Endometriose im Vordergrund der Beschwerden steht, empfiehlt es sich immer eine solche zertifizierte Rehaeinrichtung zu wählen.
Asklepios Klinik Am Kurpark Bad Schwartau
Am Kurpark 6 – 12, 23611 Bad Schwartau, Chefärztin Dr. Basse, Oberärztin Dr. Buitkamp
Tel: 0451 2004 0
Mail: badschwartau@asklepios.com
https://www.asklepios.com/bad-schwartau/
Städtisches Rehakliniken Bad Waldsee, Abteilung Gynäkologie
Maximilianstraße 13, 88339 Bad Waldsee
Chefärztin Frau Dr. Rabanus
Tel. 07524-94-02
Mail: info@waldsee-therme.de
www.rehakliniken-waldsee.de
Rehabilitationsklinik Gynäkologie der Eisenmoorbad Bad Schmiedeberg Kur GmbH
Kurpromenade 1, 06905 Bad Schmiedeberg
Chefarzt Herr Dr. Cornelius
Tel. 034925 6 30 37
Mail: info@eisenmoorbad.de
www.heilbad-bad-schmiedeberg.de
MEDIAN Klinik Schlangenbad, Abteilung Gynäkologie
Rheingauer Straße 18, 65388 Schlangenbad
Chefärztin Frau Dr. Donau
Tel. 06129- 410
Mail: kontakt.schlangenbad@median-kliniken.de
www.median-kliniken.de/de/median-klinik-schlangenbad
Ameos Reha Klinikum Ratzeburg, Abteilung Gynäkologie
Röpersberg 47, 23909 Ratzeburg
Chefärztin Frau Dr. Knauth
Tel. 04541 13 3800
Mail: info.reha@ratzeburg.ameos.de
www.ameos.eu/standorte/ameos-nord/ratzeburg
Erwerbsminderung
Kann durch eine medizinische oder berufliche Rehabilitation die Erwerbsfähigkeit nicht wieder hergestellt werden, kommt die Beantragung einer Erwerbsminderungsrente in Betracht. Die medizinischen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn aufgrund der Erkrankung(en) eine Erwerbstätigkeit nicht oder nur eingeschränkt ausgeübt werden kann. Volle Erwerbsminderung besteht, wenn weniger als drei Stunden täglich gearbeitet werden kann, bei drei bis unter sechs Stunden besteht eine teilweise Erwerbsminderung. Die Erwerbsminderungsrente wird i.d.R. befristet zuerkannt. Bestehen die gesundheitlichen Einschränkungen weiter, muss ein Antrag auf Weitergewährung gestellt werden. Zuständig ist der jeweilige Rentenversicherungsträger.
Grad der Behinderung / Schwerbehinderung
Eine Behinderung liegt vor, wenn körperliche Funktionen, geistige Fähigkeiten oder sie seelische Gesundheit gleich aus welchen Grund (Krankheit, Unfall, angeboren) eingeschränkt sind und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben dadurch länger als sechs Monate erschwert ist. Unter diese Definition fallen auch Endometriose bedingte Einschränkungen. Erfahrungsgemäß treten bei stark betroffenen Frauen neben Endometriose noch andere Erkrankungen auf, die die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Schwerbehinderungseigenschaft zuerkannt wird, spielen sämtliche Beschwerden, Diagnosen und Einschränkungen eine wichtige Rolle und müssen entsprechend vorgetragen werden. Die Beurteilung erfolgt individuell unter Berücksichtigung durch das zuständige Amt, z.B. Versorgungsamt, Amt für Familie und Soziales oder Abteilungen für Schwerbehindertenangelegenheiten (je nach Bundesland und Kommune unterschiedlich). Eine Übersicht bietet die Seite www.integrationsaemter.de, dort erhalten Sie auch allgemeine Informationen über Zuständigkeiten, Verfahren und Rechtsgrundlagen zum Thema Schwerbehinderung.
Die Broschüre „Versorgungsmedizin-Verordnung“ informiert umfassend über Schwerbehindertenausweis und Grad der Behinderung, in ihr sind auch Antragsmuster enthalten. Die Broschüre kann hier heruntergeladen oder bestellt werden.
Bei der Antragstellung ist insbesondere zu beachten, dass möglichst vollständige Angaben dazu gemacht werden, wie die körperlichen und/oder seelischen Gesundheitsstörungen das tägliche Leben in Beruf, Familie und Freizeit einschränken.
Ein Schwerbehindertenausweis wird ausgestellt, wenn der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt. Soweit ein GdB zwischen 30 und unter 50 festgestellt wird, ist ein Gleichstellungsantrag bei der Agentur für Arbeit möglich.
Widerspruchsverfahren
Leider kommt es häufig vor, dass dem Antrag von Endometriosebetroffenen nicht oder nur in geringem Umfang entsprochen wird. Dann ist es möglicherweise sinnvoll, ein Widerspruchsverfahren zu führen. Innerhalb der im Bescheid angegeben Frist ist dann Widerspruch einzulegen. Vor dem Anfertigen der Begründung des Widerspruchs ist es sinnvoll, Akteneinsicht zu beantragen. Anhand der Akte ist ersichtlich, auf welche Befunde und ggf. noch beigezogene Arztberichte sich die Entscheidung der Behörde stützt und was ggf. noch keine Beachtung gefunden hat. Darauf lässt sich die Widerspruchsbegründung aufbauen. Darüber hinaus können weitere Gesundheitsbeeinträchtigungen und Argumente jederzeit bis zum Ende des Widerspruchsverfahrens und auch noch in einem späteren Klagverfahren „nachgeschoben“ werden.
Folgende Dateien können Sie für Formulierungshilfen zum Widerspruch mit Akteneinsicht und zur Fristverlängerung nutzen:
Widerspruch Formulierungshilfe, Klage Sozialgericht Formulierungshilfe und Fristverlängerung Widerspruchsverfahren
Diese Vorlagen ersetzen keine sozialrechtliche, Beratung. Der Text ist durch eigene Angaben zu ergänzen!
Einzelne Verfahrensgrundsätze
Der Ablauf des Verwaltungsverfahrens ist im Regelfall des § 10 S. 1 Hs. 1 VwVfG an keine bestimmte Form gebunden. Vielmehr ist es im öffentlichen Interesse an Beschleunigung und Kostenersparnis „einfach, zweckmäßig und zügig“ durchzuführen, siehe § 10 S. 2 VwVfG. Trotz dieser relativ großen Flexibilität, welche der Behörde damit eingeräumt wird, darf sie ihr Verfahrensermessen nicht beliebig (willkürlich) ausüben. Vielmehr hat sie qua Verfassungsrecht gewisse Mindestanforderungen zu beachten, welche sich in den nachfolgend näher dargestellten Vorschriften widerspiegeln.
Verfahrensbeginn
Sofern die Behörde nicht auf Grund von speziellen Rechtsvorschriften von Amts wegen (Offizialprinzip) oder auf Antrag hin tätig werden „muss“ (Legalitätsprinzip) oder nur auf Antrag tätig werden „darf“ und ein Antrag nicht vorliegt (Dispositionsgrundsatz), entscheidet sie gem. § 22 S. 1 VwVfG (vgl. auch § 86 S. 1 AO, § 18 S. 1 SGB X) nach „pflichtgemäßem Ermessen“, ob und wann sie – in deutscher Sprache (§ 23 Abs. 1 VwVfG, vgl. auch § 87 Abs. 1 AO, § 19 Abs. 1 S. 1 SGB X) – ein Verwaltungsverfahren durchführt (Opportunitätsprinzip).
Das Offizialprinzip gilt typischerweise in solchen Rechtsbereichen, die primär der Verwirklichung des öffentlichen Interesses dienen. Hingegen greift das Dispositionsprinzip, wenn der Anlass für die Eröffnung des Verwaltungsverfahrens vornehmlich im Schutz der Interessen des Einzelnen besteht. Zudem gibt es Rechtsbereiche, in denen beide Prinzipien parallel nebeneinander existieren, d.h. die Behörde muss auf Antrag, kann aber auch von selbst tätig werden.
Ein solcher Antrag, der vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Anordnung formlos und ohne Begründung erfolgen kann, jedoch bei der zuständigen Behörde gestellt werden muss, ist abzugrenzen von der bloßen Anregung, die darauf abzielt, die Behörde zum Einschreiten von Amts wegen zu veranlassen. Inhaltlich kommt der Willenserklärung „Antrag“ (die §§ 133, 157 BGB gelten analog) regelmäßig eine Doppelnatur zu – zum einen als Verfahrenshandlung, zum anderen als materiell-rechtliche Voraussetzung nach dem jeweils einschlägigen Fachrecht. Durch ihn wird der Gegenstand des Verwaltungsverfahrens festgelegt.
Im Grundsatz sind Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Behörde zu bearbeiten (Prioritätsprinzip; Ausnahmen: Eilbedürftigkeit, Auswahlentscheidungen. Entsprechend der im Verwaltungsprozess geltenden
Grundsätze können auch im Verwaltungsverfahren Anträge zwar hilfsweise (u.U. auch alternativ), nicht jedoch bedingt gestellt werden, und muss der Antragsteller antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) sowie rechtsschutzbedürftig sein.
Das Antragsrecht kann ausgeschlossen sein, wenn etwaig bestehende Fristen abgelaufen sind (evtl. aber Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. § 32 VwVfG) oder der Antragsteller auf sein Antragsrecht wirksam verzichtet bzw. dieses verwirkt hat (§ 242 BGB analog).
Bis zum Ergehen der behördlichen Entscheidung können Anträge regelmäßig geändert und zurückgenommen werden, sofern sich Abweichendes nicht aus dem Gesetz oder der Natur der Sache ergibt.
Erlässt die Behörde einen Verwaltungsakt, der von der Stellung eines Antrags durch den Beteiligten abhängig ist, und weicht der Inhalt dieses Verwaltungsakts von dem gestellten Antrag ab, so stellt dies eine (Teil-)Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts, verbunden mit dem Erlass eines (teilweise) anderen Verwaltungsakts, dar. Dieser ist bei (konkludenter) Zustimmung des Antragstellers rechtmäßig, siehe § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG.
Untersuchungsgrundsatz
Ist ein Verwaltungsverfahren eingeleitet, so ermittelt die Behörde – unter Ausschluss der in §§ 20 Abs. 1, 21 VwVfG genannten Personen – den im Hinblick auf den Gegenstand dieses Verfahrens nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht relevanten Sachverhalt gem. § 24 Abs. 1 S. 1 VwVfG „von Amts wegen“ (Untersuchungsgrundsatz bzw. Inquisitionsmaxime, vgl. auch § 88 Abs. 1 S. 1 AO, § 20 Abs. 1 S. 1 SGB X).
Art und Umfang der hierfür erforderlichen Ermittlungen bestimmt die Behörde als „Herrin des Verfahrens“ unabhängig von einem etwaigen Vorbringen bzw. Beweisanträgen – Letztere sind als bloße Anregungen zu werten – der Beteiligten nach eigenem Ermessen, siehe § 24 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 VwVfG.
Das Ziel dieser Regelung besteht darin, eine auf möglichst objektiver (richtiger) Sachverhaltsbasis beruhende Behördenentscheidung herbeizuführen, um damit dem im Verwaltungsverfahren bestehenden besonderen öffentlichen Interesse an der sachlichen Richtigkeit des Verwaltungshandelns zu genügen. Dementsprechend hat die Behörde gem. § 24 Abs. 2 VwVfG sämtliche für den Einzelfall bedeutsamen, für den jeweiligen Beteiligten sowohl ungünstigen als auch günstigen Umstände bei ihrer Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.
Hierzu zählen nach § 24 Abs. 3 VwVfG auch solche in den Zuständigkeitsbereich der Behörde fallenden Erklärungen und Anträge, die sie in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält. Mittelbar ergibt sich aus § 24 Abs. 3 VwVfG auch die Pflicht für die Behörde in geeigneter Weise sicherzustellen, dass bei ihr Erklärungen abgegeben und Anträge gestellt werden können (z.B. durch Aufstellen eines Nachtbriefkastens).
Zur Ermittlung der beweisbedürftigen Tatsachen bedient sich die Behörde derjenigen Beweismittel, die sie nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, siehe § 26 Abs. 1 VwVfG (Freibeweis; vgl. auch § 92 AO, § 21 Abs. 1 SGB X).
Insbesondere kann die Behörde Auskünfte jeder Art einholen, Urkunden und Akten beiziehen, den Augenschein einnehmen sowie Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen.
Eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten besteht für Zeugen und Sachverständige gem. § 26 Abs. 3 VwVfG allerdings nur dann, wenn sie durch Rechtsvorschrift (z.B. § 65 Abs. 1 S. 1 VwVfG) vorgesehen ist.
Zur Sachverhaltsermittlung durch Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB) siehe § 27 VwVfG sowie §§ 4 ff. VwVfG zur Amtshilfe und §§ 8a ff. VwVfG zur europäischen Verwaltungszusammenarbeit.
Trotz grundsätzlicher Geltung des Freibeweises, dem zufolge sich die Behörde im Prinzip sämtlicher erreichbarer Erkenntnis- und Beweisquellen bedienen darf, dürfen bestimmte Informationen aufgrund von Erhebungs- und (absoluten bzw. relativen) Verwertungsverboten von der Behörde nicht zur Beweisführung herangezogen werden.
Beratung, Auskunft
Gemäß der in § 25 Abs. 1 S. 1 VwVfG (vgl. auch § 89 Abs. 1 S. 1 AO, §§ 13 ff. SGB I) verankerten Betreuungs- und Fürsorgepflicht der Behörde „soll“ diese die Abgabe von Erklärungen, d.h. Willens- und Wissensbekundungen inkl. Tatsachenvortrag, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Diese Beratungspflicht bezieht sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen (aber: keine Rechtsberatung, die den Rechtsanwälten vorbehalten ist und durch die sich die Behörde dem Vorwurf der Parteilichkeit aussetzen würde).
Ist ein Beteiligter durch einen Rechtsanwalt vertreten, so kann nach Sinn und Zweck dieser bloßen Soll-Vorschrift eine Anregung regelmäßig unterbleiben. Dieser besteht darin, dass niemand aus bloßer Unkenntnis heraus seiner Rechte verlustig gehen soll.
Die Behörde erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden (Verfahrens-)Rechte (str. ob auch bzgl. des materiellen Rechts) und die ihnen obliegenden Pflichten, siehe § 25 Abs. 1 S. 2 VwVfG. Aus Gründen der „Waffengleichheit“ bzw. Wahrung der Unparteilichkeit darf die Behörde bei Verfahren mit mehreren Beteiligten nicht einseitig bloß einen von diesen – und den anderen überhaupt nicht oder lediglich in geringerer Intensität – beraten.
Anhörung
Das in der Praxis – und auch in der Klausurbearbeitung – wohl wichtigste Verfahrensrecht des Beteiligten ist die in § 28 Abs. 1 VwVfG (vgl. auch § 91 Abs. 1 AO, § 24 Abs. 1 SGB X) geregelte Pflicht der Behörde zur Anhörung, welche sowohl dessen Rechtswahrung als auch als weiteres Mittel der Sachverhaltsaufklärung dient. Danach „ist“ (gebundene Entscheidung) vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den aus Sicht der Behörde für die Entscheidung erheblichen, d.h. möglicherweise relevanten, Tatsachen – nach h.M. inkl. der hiermit untrennbar verbundenen Rechtsfragen – zu äußern.
Ein i.S.v. § 28 Abs. 1 VwVfG in die Rechte eines Beteiligten „eingreifender“ Verwaltungsakt liegt der Rechtsprechung zufolge nur dann vor, wenn durch diesen „die bisherige Rechtsstellung des Beteiligten zu seinem Nachteil verändert, ihm eine rechtliche Verpflichtung auferlegt, insbesondere von ihm ein Tun oder Unterlassen gefordert wird.“
Definition: Anhörung
Anhörung bedeutet, dass die für die Sachentscheidung zuständige Behörde dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zum Gang des Verfahrens, zum Gegenstand („Individualisierung des Adressaten sowie […] Konkretisierung der beabsichtigten behördlichen Maßnahme“), den entscheidungserheblichen Tatsachen und zum möglichen Ergebnis innerhalb einer angemessenen (Vorbereitungs-)Frist gibt.
Akteneinsicht
Damit der Beteiligte im Verwaltungsverfahren effektiv mitwirken und im Rahmen seiner Anhörung eine qualifizierte Stellungnahme abgeben kann, ist es erforderlich, dass er über die hierzu erforderlichen Informationen verfügt.
Um diese Informationen zu erlangen sowie zur Herstellung einer diesbezüglichen „Waffengleichheit“ (faires Verfahren) und zwecks öffentlicher Kontrolle der Verwaltung normiert § 29 Abs. 1 S. 1 VwVfG eine Pflicht („hat“, gebundene Entscheidung) der Behörde, den Beteiligten in dem Umfang („soweit“) Einsicht in die das Verfahren betreffenden – inkl. beigezogener – Akten zu gestatten, wie deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen der Beteiligten erforderlich ist. Um ein Leerlaufen dieses Anspruchs des Bürgers zu verhindern, wird § 29 VwVfG mittelbar zudem die Pflicht der Behörde zur (ordnungsgemäßen, insbesondere vollständigen) Aktenführung entnommen.
Verfahrensende
Neben den Fällen, in denen das Verwaltungsverfahren infolge Erledigung, Einstellung oder schlichter Nicht-Weiterverfolgung endet, findet es regelmäßig im Erlass eines Verwaltungsakts bzw. im Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags seine Beendigung, vgl. § 9 VwVfG.
Ersterer ist i.d.R. wie folgt aufgebaut:
Absenderbehörde; Absender
Dienststelle Amt/Dezernatadresse
Aktenzeichen
Datum
Bearbeiter
Durchwahl/Zimmer
Empfängeradresse (ggf. mit Zustellungsvermerk)
Betreff/Bezug/Anlagen
Überschrift (z.B. „Bescheid“, „Verfügung“)
Anrede
[Tenor:]
1. Hauptentscheidung, ggf. mit Nebenbestimmung
2. ggf. Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO
3. ggf. Zwangsmittelandrohung
4. ggf. Gebührenfestsetzung
Begründung:
I. Sachverhaltsdarstellung
II. Rechtliche Gründe
1. Formelle Rechtmäßigkeit
2. Materielle Rechtmäßigkeit inkl. Angabe der Ermächtigungsgrundlage.
Rechtsbehelfsbelehrung
Grußformel
im Auftrag (i.A.)/in Vertretung (i.V.)
Unterschrift
Der Tenor muss i.S.v. § 37 Abs. 1 VwVfG inhaltlich bestimmt sein, d.h. der Bürger eindeutig wissen, was von ihm verlangt bzw. was ihm gewährt wird
Beispiele
zur Hauptentscheidung (s.o. „1.“):
-„Hiermit gebe ich Ihnen auf, […].“
-„Auf Ihren Antrag vom […] hin bewillige ich Ihnen […].“
-„Ihren Antrag vom […] auf […] lehne ich ab.“
-„Die Ihnen am […] erteilte Erlaubnis zum […] nehme ich hiermit zurück.“
zur Anordnung der sofortigen Vollziehung (s.o. „2.“): „Ich ordne die sofortige Vollziehung dieses Bescheids an.“
zur Zwangsmittelandrohung (s.o. „3.“): „Für den Fall, dass Sie dieser Aufforderung nicht bis zum […] nachkommen, drohe ich Ihnen hiermit […] an.“
zur Gebührenfestsetzung (s.o. „4“): „Für diese Entscheidung erhebe ich eine Verwaltungsgebühr in Höhe von € […].“
zur Rechtsbehelfsbelehrung: „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei [Bezeichnung und Sitz der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat] erhoben werden.“
Dieser Überblick zeigt, dass es keinen „richtige“ Antragstellung durch Verwendung von Vorformulierungen gibt, sondern, dass jeder Bürger lediglich seine Belange so vortragen muss, dass der Sachbearbeiter der Behörde versteht worum es dem Bürger mit seinem Antragsanliegen geht.
Danach folgen die geschilderten Mechanismen der Prüfung, Ermittlung und Entscheidung.
Ist die Entscheidung aus Sicht des Empfängers/Bürgers nicht nachvollziehbar oder falsch, dann erfolgt das Beschreiten des Rechtsweges mit Widerspruch, Klage, Berufung bis zur Revision vor den Gerichten bis zum Abschluss des Verfahrens. Danach entsteht dann die Rechtskraft des Bescheides.
Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung bei zunehmender Reduzierung der Leistungsfähigkeit.
Sind Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig, bietet die gesetzliche Rentenversicherung eine Absicherung durch das System der Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung.
Zur Absicherung des Risikos der Berufsunfähigkeit gilt für vor dem 02.01.1961 geborene Versicherte im Rahmen der Übergangsregelung des § 240 SGB VI eine Vertrauensschutzregelung. Daneben gibt es weiterhin eine Sonderregelung für Bergleute (§ 45 SGB VI).
Die Erwerbsminderungsrenten haben eine Einkommensersatzfunktion. Ist die Erwerbsfähigkeit von Versicherten infolge von Krankheit oder Behinderung so wesentlich beeinträchtigt, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht mehr durch Erwerbstätigkeit finanzieren können, wird ihnen – je nach Minderung des Leistungsvermögens – eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung geleistet.
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hat keine volle Arbeitsentgeltersatzfunktion, sondern beschränkt sich auf den Teil des Einkommens, der aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen entfällt (Rentenartfaktor 0,5).
Der Versicherte muss deshalb zur Deckung seines Lebensunterhalts weiteres Einkommen erzielen, entweder durch Verwertung seines Restleistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder durch den Bezug von Sozialleistungen.
Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung stellt dagegen einen vollen Arbeitsentgeltersatz dar und wird mit dem Rentenartfaktor 1,0 berechnet.
Der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente ist – bei Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen – grundsätzlich nur vom gesundheitlichen Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes abhängig.
Die Feststellung, ob ein Anspruch auf volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente vorliegt, trifft der Rentenversicherungsträger auf der Grundlage sozialmedizinischer Leistungsbeurteilungen. Anhand von Diagnosen und Befunden beschreiben die Sozialmediziner das positive und negative Leistungsbild sowie das zeitliche Leistungsvermögen des Versicherten. Diese Leistungsbeurteilung bestimmt den Umfang der Erwerbsfähigkeit.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI besteht für Versicherte, die - die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, - teilweise oder voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 1 oder 2 SGB VI sind, - in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge haben und - vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben
Beginn einer Rentenleistung:
- 99 Abs. 1 SGB VI ist die Grundnorm zur Bestimmung des Beginns einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Danach wird die Rente vom Ersten des Kalendermonats an geleistet, zu dessen Beginn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn der Rentenantrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, gestellt wird. Ansonsten beginnt die Rente am Ersten des Antragsmonats.
Zeitlich befristete Renten werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung geleistet (§ 101 Abs. 1 SGB VI; Ausnahme: Fälle des § 101 Abs. 1a SGB VI).
Hinsichtlich der Antragsfristen gilt die Grundregel des § 99 Abs. 1 SGB VI. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden grundsätzlich als Zeitrenten geleistet. Renten, auf die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage ein Anspruch besteht, können von Beginn an als Dauerrente geleistet werden, wenn eine Besserung der Leistungsminderung unwahrscheinlich ist (§ 102 Abs. 2 SGB VI).
Die Befristung darf längstens für drei Jahre ab Rentenbeginn erfolgen, Wiederholungen sind zulässig. Verlängerungen ausschließlich aus medizinischen Gründen dürfen eine Gesamtrentenbezugszeit von neun Jahren nicht überschreiten. Für volle Erwerbsminderungsrenten wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes gilt diese Gesamtdauer nicht. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit können ohne Angabe eines konkreten Datums auf das Ende einer Rehabilitationsleistung befristet werden (§ 102 Abs. 2a SGB VI).
Befristung der Renten wegen Erwerbsminderung
Befristung nach § 102 Abs. 2 SGB VI Nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI werden Renten wegen Erwerbsminderung grundsätzlich auf Zeit geleistet. Eine unbefristete Rente wird nur dann geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann.
Dazu müssen schwerwiegende medizinische Gründe vorliegen, die gegen eine Besserung der geminderten Erwerbsfähigkeit sprechen.
Aus ärztlicher Sicht muss bei Betrachtung des bisherigen Krankheitsverlaufs und unter Berücksichtigung bestehender Behandlungsmöglichkeiten von einem Dauerzustand auszugehen sein.
Die Befristung der Erwerbsminderungsrenten erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn und kann (ggf. mehrfach) wiederholt werden für (jeweils) längstens 3 Jahre (§ 102 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB VI).
Für die Dauer des Anspruchs innerhalb des verfügbaren Zeitrahmens von drei Jahren kommt es auf die konkreten medizinischen Umstände des Einzelfalls an. Bei einer wiederholten Befristung aus medizinischen Gründen darf allerdings die Gesamtdauer von neun Jahren nicht überschritten werden (§ 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI).
Der Gesetzgeber geht insofern davon aus, dass nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren ein Dauerzustand vorliegt. Unabhängig davon, ob eine Erwerbsminderungsrente zeitlich befristet verlängert oder aber eine unbefristete Erwerbsminderungsrente geleistet wird, verbleibt es beim ursprünglichen Rentenbeginn (§ 102 Abs. 2 SGB VI). Erfolgt die Befristung aufgrund der Arbeitsmarktlage (siehe Ziffer 3.2.5) gilt die Begrenzung der Gesamtdauer auf neun Jahre nicht. Die volle Erwerbsminderungsrente wegen des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes ist immer auf Zeit zu leisten.
Wer seine Versicherungszeiten nicht kennt, kann diese als Auskunft beim Rententräger erfragen und erhält darüber einen Bescheid.
Wir können zu den Voraussetzungen gern einen Beratungstermin anbieten.
Annette Wojtas
Mitglieder der Endometriose-Vereinigung können gern unser sozialrechtliches Beratungsangebot in Anspruch nehmen.
überprüft und aktualisiert: 2021